Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
HOAI§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/12#abs-1 (1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/12#abs-2 (2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 12 HOAI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2003 – VII ZR 362/02Zitiert von 7
- OLG Celle, 10.08.2020 – 14 U 54/20Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 09.08.2013 – I-22 U 4/1310
- LG Münster, 09.05.2012 – 116 O 19/11
- LAG Baden-Württemberg, 30.01.2003 – 22 Sa 29/02
- OLG Köln, 13.11.2024 – 11 U 158/10
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 17.07.2024 – 12 U 149/20Zitiert von 2
- LG Lübeck, 13.12.2023 – 10 O 421/20
- KG, 22.04.2016 – 21 U 119/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 HOAI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2020 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I 2636)
BGBl. 2020 I S. 2636
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.