Gesetze / Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

HOAI

§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen

Stand: 01.01.2021

Bund2 Fassungen23 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/12#abs-1 (1) Honorare für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten sind nach den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone, den Leistungsphasen und der Honorartafel zur Honorarorientierung, der die Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahme zuzuordnen ist, zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HOAI%202013/12#abs-2 (2) Für Grundleistungen bei Instandsetzungen und Instandhaltungen von Objekten kann in Textform vereinbart werden, dass der Prozentsatz für die Objektüberwachung oder Bauoberleitung um bis zu 50 Prozent der Bewertung dieser Leistungsphase erhöht wird.

§ 11 § 13